Integration
Aus unserem christlichen Grundverständnis von der Annahme aller Menschen soll der Kindergarten offen sein für alle Kinder, aus allen Familien, Nationen, Religionen und damit konsequenterweise auch für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen.
Wohnortnahe Integration sehen wir dabei als Chance für Lernprozesse für alle Kinder an. Das gemeinsame Spielen und Lernen bietet allen - insbesondere im sozialen Bereich- eine Vielzahl von Anregungen und Lernmöglichkeiten. Dieses Voneinander-Lernen ist dabei nicht einseitig, auch die vermeintlichen Stärkeren lernen von und mit den Schwächeren.
Im gemeinsamen Aufwachsen haben Kinder mit und ohne Behinderungen die Chance auf ein natürliches, unverkrampftes Aufwachsen, eventuelle Berührungsängste können
abgebaut werden.
In der integrativen Gruppe erhalten Kinder mit einer Behinderung oder Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, spezielle Unterstützung. Um dabei allen Kindern der Gruppe gerecht zu werden, gibt es besondere Vorgaben personeller, räumlicher, zeitlicher und sachlicher Art, die von uns erfüllt werden.
Die pädagogische Arbeit in unserem Kindergarten
Im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) vom 4. August 1999 ist definiert, worin der eigenständige Auftrag des Kindergartens/bzw. der Kindertagesstätte besteht:
§ 2, Abs.1: Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag und sollen insbesondere
- die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken
- sie in sozial verantwortliches Handeln einführen
- Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung des einzelnen Kindes ermöglichen
- den natürlichen Wissensdrang und die Freude am Lernen erhalten
- die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen fördern
- den Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern sowie von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Prägung untereinander sichern
§ 2, Abs.3: Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Tageseinrichtungen so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.
In §3, Abs. 2 wird weiterhin ausgeführt, dass bei der Arbeit dem Alter und dem Entwicklungsstand
der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen sei.